News - Juli 2020

DAC 6

Handlungsbedarf aufgrund Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
(EU DAC6 Directive)

Wir möchten heute auf einen neuen Compliance Baustein aufmerksam machen:

Seit dem 01.07.2020 gilt für die EU-weite DAC6 Directive auch in Deutschland eine verbindliche
Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte. Dieses gilt auch rückgreifend für
alle grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die nach dem 25.06.2018 umgesetzt wurden.
Meldepflichtige Gestaltungen müssen bis Ende August 2020 nachgemeldet werden und zukünftig
innerhalb von 30 Tagen an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt wird dann meldepflichtig, wenn dieser spezielle Kennzeichen
aufweist, hierzu gehören u. a.:

  • Vorliegen einer Gestaltung,
  • Bezug zwischen mind. zwei EU-Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat,
  • Erzielung von Steuervorteilen (Ausnahme Mehrwertsteuer und Sozialabgaben) sowie
  • Vorliegen von Vertraulichkeitsklauseln, Erfolgshonoraren und Standardisierung

Neben standardisierten Gestaltungsmodellen können auch individuelle Gestaltungen unter die
Meldepflicht fallen, wenn mind. eines der Kennzeichen vorliegt. So können von der Meldepflicht
z. B. grenzüberschreitende Umstrukturierungen wie Merger und Einbringungen, grenzüberschreitende
Darlehensbeziehungen, Wandlungen oder Lizenzzahlungen erfasst sein. Zur Meldepflicht kann aber
auch die „Umwandlung“ von Einkünften in entweder Vermögensgegenstände oder andere, niedriger
besteuerte oder steuerfreie Arten von Einnahmen führen.

Teilweise kann eine Meldepflicht vermieden werden, wenn hinreichende wirtschaftliche Gründe vorliegen,
so dass ein etwaiger Steuervorteil aus der „Gestaltung“ in den Hintergrund tritt (d. h. keinen der
Hauptgründe für die „Gestaltung“ darstellt). Die Beurteilung, ob eine Transaktion eine Meldepflicht
auslöst, erfolgt über Kennzeichenkataloge und ggf. ergänzend über einen Main-Benefit-Test.  

Meldepflichtige sind grundsätzlich Intermediäre wie die an der Strukturierung involvierten Steuerberater
und Anwälte, aber auch der Steuerpflichtige selbst, sprich die Fondsgesellschaft und ihre Gesellschafter.

Mit den neuen Meldepflichten wird ein spürbarer zusätzlicher Zeitaufwand insbesondere für
Fondsmanager von grenzüberschreitenden Fonds-Konstrukten oder mit grenzüberschreitenden
Sachverhalten im Portfolio einhergehen. Auch werden Investoren möglicherweise vermehrt
entsprechende Angaben erfragen. Wird die Meldepflicht vorsätzlich oder leichtfertig verletzt, droht in
Deutschland ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro pro Verstoß. Sofern auch andere Mitgliedstaaten
betroffen sind, kann sich das Bußgeld empfindlich erhöhen.

Was gilt es nun zu tun?

Sollten Sie Fragebögen seitens Ihrer Investoren erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir sind bei
der Beantwortung gerne behilflich.

Sollten Sie an grenzüberschreitenden Transaktionen mit Portfoliofirmen arbeiten, bietet es sich an, die
betrauten Anwälte mit einer entsprechenden DAC6 Analyse zu beauftragen.

Gerne setzen wir uns mit Ihnen zu einer Bedarfsanalyse zusammen, um anhand eines Fragebogens und
eines Main-Benefit-Tests etwaige grenzüberschreitende Portfolio-Transaktionen oder Sachverhalte in der
Management-Ebene  seit Juni 2018 zu durchleuchten.

Sollten aus dieser Analyse Meldepflichten herauskommen, übernehmen wir diese selbstverständlich
auch gerne für Sie.

Sprechen Sie uns gerne an.